Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1985

Geschäftszahl

84/17/0067

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind als Getränke solche Flüssigkeiten anzusehen, die verkehrsüblicherweise "zum Trinken" - dh zum Stillen des Durstes oder zur Befriedigung eines geschmacklichen Bedürfnisses - verwendet werden (Hinweis E 11.5.1984, 81/17/0052, E 18.2.1977, 999/76).