Verwaltungsgerichtshof
18.04.1986
84/17/0024
Das Bestehen gesetzlicher Normen mit verschiedenem räumlichen Geltungsbereich stellt, für sich allein betrachtet, noch keine Verfassungswidrigkeit dar, sofern die unterschiedliche Regelung sachlich begründbar ist. Es bestehen keine Bedenken gegen die unterschiedlichen Systeme des AnliegerleistungsG Slbg einerseits und des InteressentenbeiträgeG Slbg andererseits.