Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1985

Geschäftszahl

84/16/0231

Rechtssatz

Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz GrEStG als ein Grundstück behandelt. Für die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit ist aber die Bewertung als wirtschaftliche Einheit bei der Einheitswertfeststellung maßgebend (Hinweis E 19.12.1979, 2444/78, VwSlg 5450 F/1979, E 18.3.1982, 2291/79).