Verwaltungsgerichtshof
28.03.1985
84/16/0231
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz GrEStG als ein Grundstück behandelt. Für die Zugehörigkeit von Grundstücken zu einer wirtschaftlichen Einheit ist aber die Bewertung als wirtschaftliche Einheit bei der Einheitswertfeststellung maßgebend (Hinweis E 19.12.1979, 2444/78, VwSlg 5450 F/1979, E 18.3.1982, 2291/79).