Verwaltungsgerichtshof
17.10.1985
84/16/0214
Hat der Käufer der Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles) daneben auch eine vom Verkäufer benützte Wohnung "gekauft und übernommen", so ergibt sich hieraus unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §914, Paragraph 1061,, Paragraph 1047, ABGB, daß der Verkäufer auch die Verpflichtung übernommen hat, dem Käufer die Wohnung "zum freien Besitze" (Paragraph 1047, ABGB) geräumt zu übergeben. Das hiefür vereinbarte Entgelt gehört daher zur Gegenleistung.