Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1985

Geschäftszahl

84/16/0214

Rechtssatz

Hat der Käufer der Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles) daneben auch eine vom Verkäufer benützte Wohnung "gekauft und übernommen", so ergibt sich hieraus unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §914, Paragraph 1061,, Paragraph 1047, ABGB, daß der Verkäufer auch die Verpflichtung übernommen hat, dem Käufer die Wohnung "zum freien Besitze" (Paragraph 1047, ABGB) geräumt zu übergeben. Das hiefür vereinbarte Entgelt gehört daher zur Gegenleistung.