Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

84/16/0165

Rechtssatz

Die Anerkennung des Umstandes allein, daß der Nachweis der vollzähligen und unveränderten Ausfuhr des Begleitscheingutes nicht in der von Paragraph 119, Absatz 3, ZollG 1955 normierten Form, sondern auf andere Weise erbracht wird, würde als Unbilligkeit nach Lage der Sache eine unzulässige Ausdehnung der gesetzlichen Begünstigung auch auf andere, nicht tatbestandsmäßige Sachverhalte bedeuten (Hinweis E 14.5.1976, 2304/75).