Verwaltungsgerichtshof
22.11.1984
84/16/0165
Die Anerkennung des Umstandes allein, daß der Nachweis der vollzähligen und unveränderten Ausfuhr des Begleitscheingutes nicht in der von Paragraph 119, Absatz 3, ZollG 1955 normierten Form, sondern auf andere Weise erbracht wird, würde als Unbilligkeit nach Lage der Sache eine unzulässige Ausdehnung der gesetzlichen Begünstigung auch auf andere, nicht tatbestandsmäßige Sachverhalte bedeuten (Hinweis E 14.5.1976, 2304/75).