Verwaltungsgerichtshof
22.11.1984
84/16/0165
GRS wie 0071/63 E 26. November 1963 RS 1
Die Ersatzpflicht nach Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 trifft den Begleitscheinnehmer schon dann, wenn das Begleitscheingut nicht dem Empfangszollamt gestellt wird. Daraus folgt, daß die Zollbehörde bei Nichtstellung des Begleitscheingutes nicht etwa Ermittlungen über den Verbleib des Begleitscheingutes zu pflegen hat, ja daß die Frage, wo das Begleitscheingut verblieben ist, völlig belanglos ist. Insofern begründet Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 eine weitgehende Erfolgshaftung (Hinweis E 23.1.1952, 1443/51, VwSlg 532 F/1952). Deshalb ist es auch belanglos, daß das dem Empfangszollamt nicht gestellte Begleitscheingut durch das Zollgebiet durchgeführt wurde und daher ein Zoll der Zollverwaltung nicht entgangen ist.