Verwaltungsgerichtshof
22.11.1984
84/16/0165
GRS wie 83/16/0125 E 27. Oktober 1983 VwSlg 5824 F/1983 RS 4
Die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens getroffenen Absprachen einer Arbeitsgruppe EWG - Östereich/EWG - Schweiz über die Auslegung des Begriffes der "ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens" sind wegen ihrer nicht gehörigen Kundmachung nicht geeignet, zur Grundlage eines Aktes der Vollziehung im Sinne des Artikel 18, Absatz eins und 2 B-VG genommen zu werden und können daher auch für den VwGH keine Bindungswirkung erzeugen.