Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

84/16/0165

Rechtssatz

Löst im gemeinschaftlichen Versandverfahren ein anderer als derjenige, der bei der Abgangszollstelle durch Abgabe der Versandanmeldung die Abfertigung der ausländischen Ware zum gemeinschaftlichen Versandverfahren beantragt hat (Hauptverpflichteter) eine Zollschuld aus, so sind beide Gesamtschuldner, und zwar der Hauptverpflichtete als Schuldner der Ersatzforderung gemäß Paragraph 119, Absatz eins, ZollG 1955 und der andere als Zollschuldner gemäß Paragraph 174, Absatz 3, Litera a, erster Tatbestand ZollG 1955 (Hinweis E 4.2.1977, 2079/76, 2549, 2550/76, VwSlg 5080 F/1977).