Verwaltungsgerichtshof
22.11.1984
84/16/0165
Der Gesetzgeber hat die Haftung des Hauptversicherten bei nicht ordnungsgemäßer Stellung zwingend angeordnet, obwohl in bestimmt gelagerten Fällen der Eintritt von Härten in der Sache selbst bei Geltendmachung der Ersatzpflicht voraussehbar war. Diese Härten sind bei Erlaß des Gesetzes in Kauf genommen worden, daher kann die Gewährung eines Zollerlasses aus Billigkeitsgründen gemäß dem Paragraph 183, Absatz eins, ZollG 1955 wegen Härten in der Sache selbst grundsätzlich nicht in Betracht kommen (Hinweis E 17.9.1975, 353/75).