Verwaltungsgerichtshof
22.11.1984
84/16/0165
Es ist ausgeschlossen, den Vorrang des Gesetzes durch eine Empfehlung einer Verwaltungskommission aufzuheben. Es würde eine gröbliche Verletzung des verfassungsgesetzlichen Gebotes der Bindung der vollziehenden Gewalt an das Gesetz darstellen, wenn sich eine österreichische Zollbehörde beim Vollzug von nationalen Recht entgegen ihrer eigenen Rechtsüberzeugung einer Empfehlung einer Arbeitsgruppe EWG-Österreich unterwerfen würde; sie kann ihr ebenso wenig auf dem Umweg über eine Billigkeitsmaßnahme Geltung verschaffen.