Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1984

Geschäftszahl

84/16/0165

Rechtssatz

Es geht nicht an, durch Billigkeitsmaßnahmen den ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers zu durchkreuzen und eine von ihm getroffene zwingende Regelung ganz allgemein im Billigkeitswege außer Kraft zu setzen.