Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1985

Geschäftszahl

84/16/0027

Rechtssatz

Wenn die Forderung bei der ebenfalls zur Steuerleistung herangezogenen Erwerberin uneinbringlich wird, liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0163).