Verwaltungsgerichtshof
21.02.1985
84/16/0027
Wenn die Forderung bei der ebenfalls zur Steuerleistung herangezogenen Erwerberin uneinbringlich wird, liegt ein Ermessensspielraum in dieser Hinsicht für die Behörde nicht mehr vor (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0163).