Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1985

Geschäftszahl

84/16/0027

Rechtssatz

Abgesehen von den anderen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz GrEStG 1955 müssen auf dem erworbenen Grundstück nach seiner Veräußerung durch den Ersterwerber noch INNERHALB DER ACHTJÄHRIGEN FRIST Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im WOHNUNGSEIGENTUM errichtet werden (Hinweis E 29.1.1981, 125/80).