Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1986

Geschäftszahl

84/15/0221

Rechtssatz

Die Stellung des Antrages auf Durchführung einer Verhandlung erst in der von der Behörde aufgetragenen Verbesserung der Berufungsschrift oder in einer Ergänzung des Vorlageantrages, kann keinen Ausspruch auf Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung mehr begründen.