Verwaltungsgerichtshof
14.04.1986
84/15/0221
In der mit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu verbindenden Sachentscheidung darf eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH oder eine allgemeine Weisung des BMF stützt, nicht zum Nachteil des Abgabepflichtigen berücksichtigt werden. Unter einer allgemeinen Weisung des BMF sind zwar im AÖFV verlautbarte Erlässe, nicht jedoch im Einzelfall ergangene Erlässe zu verstehen. Die erstmalige Äußerung einer Rechtsansicht erfüllt den Tatbestand des Paragraph 307, Absatz 2, BAO nicht (Hinweis E 9.12.1980, 3030/79).