Verwaltungsgerichtshof
14.04.1986
84/15/0221
Da die "Durchsetzung der Rechtsordnung" Vorrang hat, kommt dem Grundsatz von Treu und Glauben nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der Behörde nicht gegen zwingendes Recht verstößt (Hinweis E 18.4.1985, 83/16/0182).