Verwaltungsgerichtshof
30.06.1986
84/15/0220
GRS wie 1029/74 E 23. April 1975 VwSlg 4826 F/1975; RS 2
Ein Gutachten stellt keine wissenschaftliche Leistung dar, wenn ein konkreter Fall mit der Hilfe anderwärts bereits entwickelter Methoden ohne weitere, auf wissenschaftlichem Niveau stehende Begründung gelöst wird.