Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1986

Geschäftszahl

84/15/0197

Rechtssatz

Die Begründung einer Rechtsmittelentscheidung gemäß Paragraph 162, Absatz eins, Litera e, FinStrG ist für ein dem Finanzstrafverfahren nachfolgendes Verfahren zur Neufestsetzung der Abgaben gegen denselben Unternehmer nicht bindend.