Verwaltungsgerichtshof
03.11.1986
84/15/0197
Die Begründung einer Rechtsmittelentscheidung gemäß Paragraph 162, Absatz eins, Litera e, FinStrG ist für ein dem Finanzstrafverfahren nachfolgendes Verfahren zur Neufestsetzung der Abgaben gegen denselben Unternehmer nicht bindend.