Verwaltungsgerichtshof
03.11.1986
84/15/0197
Nicht näher bezeichnete Gerichtsakten brauchen von der Behörde nicht eingeholt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht angibt, welche spezielle Tatsachen durch die Einsicht in diese Akten bewiesen werden sollten (Hinweis auf Weinzierl, Die Schätzung in der Rechtsprechung des VwGH, (3), FJ 1980/5, S 79, rechts Mitte).