Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1986

Geschäftszahl

84/15/0197

Rechtssatz

Nicht näher bezeichnete Gerichtsakten brauchen von der Behörde nicht eingeholt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht angibt, welche spezielle Tatsachen durch die Einsicht in diese Akten bewiesen werden sollten (Hinweis auf Weinzierl, Die Schätzung in der Rechtsprechung des VwGH, (3), FJ 1980/5, S 79, rechts Mitte).