Verwaltungsgerichtshof
03.11.1986
84/15/0197
Die Behörde darf eine Vermögenszuwachsregelung anstellen, wenn sie (wie hier mangels entsprechender Mitwirkung des Unternehmers) über keine Unterlagen für eine geeignete Schätzung verfügt. Wenn der Behörde keine Methode zur Verfügung steht, den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ist sie ua berechtigt, den Umsatz auf der Basis der Lebenshaltungskosten zu schätzen (Hinweis auf Weinzierl, Die Schätzung in der Rechtsprechung des VwGH, (4), FJ 1980/6, S 95 rechts unten).