Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1986

Geschäftszahl

84/15/0197

Rechtssatz

Eine allfällige Verletzung des Vorhaltsgebotes im Rahmen eines Berufungsvorentscheidungsverfahrens kann durch die Mitteilungen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung saniert werden (Hinweis E 18.4.1985, 84/16/0090).