Verwaltungsgerichtshof
03.11.1986
84/15/0197
Die Pflicht der Partei zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren gilt auch für die behördliche Schätzung (Hinweis auf Weinzierl,
Die Schätzung in der Rechtsprechung des VwGH (3), FJ 5 aus 1980,, S 78 rechts vorletzter Absatz) und diese Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht ist umso größer, je mehr die Möglichkeit der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, durch die Umstände eingeschränkt werden (Hinweis auf Weinzierl, aaO, S 80, rechts vorletzter Absatz). Es ist auch Sache des Steuerpflichtigen, Vorhalte der Behörde durch entsprechende Angaben und Beweise zu widerlegen (Hinweis auf Weinzierl, aaO S 79, links Absatz 3,).