Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1986

Geschäftszahl

84/15/0197

Rechtssatz

Die Bagatell- und Kleinstunternehmensregelung (Hinweis auf Doralt -

Ruppe, Grundriß des österr. Steuerrechtes, Bd I/3, Wien 1986, S

324) des Paragraph 21, Absatz 6, UStG 1972 dient der Verwaltungsvereinfachung und ist keine Befreiung von der USt, sondern eine Befreiung von der Verpflichtung, Umsatzsteuererklärungen abzugeben und Umsatzsteuer zu entrichten. Die grundsätzliche Steuerpflicht eines umsatzsteuerbaren Vorganges wird hiedurch nicht berührt. Der Unternehmer schuldet somit die auf seine Umsätze entfallende USt gem Paragraph 19, Absatz 2, UStG 1972, ist jedoch auf Grund des Paragraph 21, Absatz 6, UStG 1972 von der Verpflichtung, die Ust zu entrichten, befreit (Hinweis auf Kranich-Siegl-Waba, Mehrwertsteuer, Handuch 4, Wien 1984, S 513 Abs2).