Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1986

Geschäftszahl

84/15/0165

Rechtssatz

Eine Werklieferung ist ausgeführt, wenn dem Auftraggeber die Verfügungsmacht am fertigen Werk verschafft wird. Der Werklieferungsvertrag wird daher mit der Übernahme und Abnahme des fertiggestellten Werkes erfüllt.