Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Geschäftszahl

84/15/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1029/74 E 23. April 1975 VwSlg 4826 F/1975; RS 2

Stammrechtssatz

Ein Gutachten stellt keine wissenschaftliche Leistung dar, wenn ein konkreter Fall mit der Hilfe anderwärts bereits entwickelter Methoden ohne weitere, auf wissenschaftlichem Niveau stehende Begründung gelöst wird.