Verwaltungsgerichtshof
15.09.1986
84/15/0164
GRS wie 82/15/0035 E 19. Mai 1983 RS 7
Die Wissenschaft dient auch der Lösung praktischer Probleme. Anders läge der Fall, wenn von der Wissenschaft erarbeitete Erkenntnisse BLOß praktisch verwertet würden, ohne daß dies ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissenstandes diente (Hinweis E 12.4.1983, 82/14/0215).