Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Geschäftszahl

84/15/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0002 E 17. März 1986 VwSlg 6092 F/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Der wissenschaftlich Tätige muß, wie der VwGH in seinem zu Paragraph 18, EStG 1967 ergangenen E vom 19.9.1972, 1106/70, VwSlg 4427 F/1972, ausgesprochen hat, eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muß, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen.