Verwaltungsgerichtshof
03.11.1986
84/15/0133
Im Falle mangelner Mitwirkung im Abgabenverfahren beider Instanzen ist keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin zu erblicken, wenn die Behörde zweiter Instanz von Amts wegen keine weiteren Beweise aufnimmt.