Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1986

Geschäftszahl

84/15/0133

Rechtssatz

Im Falle mangelner Mitwirkung im Abgabenverfahren beider Instanzen ist keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin zu erblicken, wenn die Behörde zweiter Instanz von Amts wegen keine weiteren Beweise aufnimmt.