Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1986

Geschäftszahl

84/15/0133

Rechtssatz

Die Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden erster Instanz ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Rücksicht auf Paragraph 289, BAO unbeachtlich (Hinweis Stoll, BAO, Handbuch, Wien 1980, S 172 Absatz 2 und die dort zitierte Rechtsprechung).