Verwaltungsgerichtshof
03.11.1986
84/15/0133
Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern allein unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem VwGH nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. (Hinweis auf E vom 14.4.1986, 84/15/0140)