Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1986

Geschäftszahl

84/15/0133

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern allein unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem VwGH nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Bfrs, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. (Hinweis auf E vom 14.4.1986, 84/15/0140)