Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1986

Geschäftszahl

84/15/0074

Rechtssatz

Tritt schon durch die Art der geschlossenen "Geschäfte", aber auch durch das eigene Vorbringen der Parteien die Absicht zutage, im wesentlichen durch Geltendmachung von Vorsteuern zu Barmitteln zu gelangen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen iSd Umsatzsteuerrechts gerichtet gewesen ist.