Verwaltungsgerichtshof
20.01.1986
84/15/0074
Tritt schon durch die Art der geschlossenen "Geschäfte", aber auch durch das eigene Vorbringen der Parteien die Absicht zutage, im wesentlichen durch Geltendmachung von Vorsteuern zu Barmitteln zu gelangen, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen iSd Umsatzsteuerrechts gerichtet gewesen ist.