Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1986

Geschäftszahl

84/15/0056

Rechtssatz

Die die Republik Österreich als Eigentümerin der dienenden Grundstücke treffenden Duldungsverpflichtung und Unterlassungsverpflichtung wie etwa der Duldung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der Leitungsanlagen, des Begehens und Befahrens des dienstbar gemachten Grundstreifens, des Entfernens von Boden- und Pflanzenhindernissen, des Freihaltens von Bewuchs sowie die dafür zugestandene Art der Entschädigung sind als typischer Inhalt von Leitungsdienstbarkeitsverträgen anzusehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1984150056.X01