Verwaltungsgerichtshof
17.02.1986
84/15/0056
Die die Republik Österreich als Eigentümerin der dienenden Grundstücke treffenden Duldungsverpflichtung und Unterlassungsverpflichtung wie etwa der Duldung der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes und der Instandhaltung der Leitungsanlagen, des Begehens und Befahrens des dienstbar gemachten Grundstreifens, des Entfernens von Boden- und Pflanzenhindernissen, des Freihaltens von Bewuchs sowie die dafür zugestandene Art der Entschädigung sind als typischer Inhalt von Leitungsdienstbarkeitsverträgen anzusehen.
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150056.X01