Verwaltungsgerichtshof
03.11.1986
84/15/0045
Ein chronologisches Verzeichnis, in das nach Rücklangen der Ausfuhrbescheinigungen einzelne aus diesen Ausfuhrbescheinigungen entnommene Daten eingetragen werden, kann den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, UStG 1972 geforderten buchmäßigen Nachweis des einzelnen Ausfuhrumsatzes nicht ersetzen, weil dieser nur durch Aufzeichnungen erbracht werden kann, die unmittelbar nach Ausführung des Umsatzes vorgenommen worden und so beschaffen sind, daß aus ihnen die einzelnen Voraussetzungen der Steuerfreiheit leicht nachprüfbar ersehen werden können (Hinweis E 15.9.1986, 84/15/0043).