Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Geschäftszahl

84/15/0043

Rechtssatz

Die dem Unternehmer in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz UStG 1972 eingeräumte Wahlmöglichkeit wirkt sich schon nach dem Gesetzeswortlaut, aber auch nach dem gesamten Sinn dieser Regelung nicht auf den Zeitpunkt aus, in dem der buchmäßige Nachweis gemäß Paragraph 18, Absatz 8, UStG 1972 zu erbringen bzw vom Unternehmer anzulegen ist. Diese Gesetzesstelle ermöglicht lediglich dem Unternehmer, der davon Gebrauch macht, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, und den Ausfuhrnachweis noch innerhalb einer bestimmten Frist nachreichen zu dürfen.