Verwaltungsgerichtshof
15.09.1986
84/15/0043
Der "buchmäßige Nachweis" gemäß Paragraph 18, Absatz 8, UStG 1972 setzt einerseits voraus, daß es sich um "Aufzeichnungen über die getätigten Umsätze" handelt, die unmittelbar nach der Ausführung des Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind, andererseits können Verzeichnisse, die nicht auf Grund des jeweiligen Umsatzgeschäftes, sondern nur auf Grund der rücklangenden Ausfuhrbescheinigungen angelegt worden sind, nicht den vom Gesetzgeber geforderten buchmäßigen Nachweis ersetzen.