Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Geschäftszahl

84/15/0043

Rechtssatz

Unter den "nachzuweisenden Voraussetzungen" gem Paragraph 18, Absatz 8, UStG 1972 sind die nach den jeweiligen umsatzsteuerlichen Bestimmungen buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen zu verstehen, das ist im Falle des Paragraph 6, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, UStG 1972 (steuerfreie Ausfuhrlieferung) der Abschluß des der Ausfuhrlieferung zugrundeliegenden Umsatzgeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer und die Versendung des Gegenstandes in das Ausland in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes. Für den Nachweis letzterer Voraussetzung genügt wohl die Vorlage der Ausfuhrbescheinigung. Dagegen bedarf der Nachweis der erstgenannten Voraussetzung der Vorlage buchmäßiger Aufzeichnungen.