Verwaltungsgerichtshof
15.09.1986
84/15/0043
Ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Buchnachweis des Paragraph 18, Absatz 8, UStG 1972 und der Aufzeichnungspflicht des Paragraph 18, Absatz eins, UStG 1972 und Paragraph 18, Absatz 2, UStG 1972 ist insoweit zu erkennen, als nämlich der Buchnachweis nur von jenem Unternehmer erbracht werden kann, der zumindest für jene Umsätze, für die er die Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, der Aufzeichnungspflicht nachgekommen ist.