Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1986

Geschäftszahl

84/15/0043

Rechtssatz

Der buchmäßige Nachweis des Paragraph 18, Absatz 8, UStG ist nicht schlechthin gleichzusetzen mit der in Paragraph 18, Absatz eins und 2 UStG normierten Aufzeichnungspflicht. Während nämlich die Führung von Aufzeichnungen für jeden Unternehmer bindend vorgeschrieben ist, liegt der Buchnachweis im eigenen Interesse derjenigen Unternehmer, die eine Steuerfreiheit erlangen wollen. Dieser Buchnachweis des Paragraph 18, Absatz 8, UStG beschränkt sich daher nur auf jene Umsätze, für die die Steuerfreiheit beansprucht wird.