Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1986

Geschäftszahl

84/15/0002

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Doktors der Philosophie mit einer 4 1/2- jährigen analytischen Ausbildung der aber nicht die im Bundesgesetz, betr die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch technischen Dienste und der Sanitätshilfedienste Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961,, vorgeschriebene Ausbildung für den psychiatrischen Krankenpflegefachdienst besitzt, der auch nicht über die zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes erforderliche Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verfügt, kann daher nicht der im UStG ausdrücklich bezeichneten Tätigkeit iSd Paragraph 52, Absatz 3, des Bundesgesetzes, BGBl Nr 1961/102 gleichgesetzt werden, zumal dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, daß er ausdrücklich auf den Paragraph 52, Absatz 3, des Bundesgesetzes, BGBl Nr 1961/102, hingewiesen hätte, wenn er auch anderen Tätigkeiten wegen ihrer Gleichartigkeit den begünstigten Steuersatz zubilligen hätte wollen (Hinweis E 27.10.1982, 3006/80).