Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1986

Geschäftszahl

84/15/0001

Rechtssatz

Eine private Schule die Lernkurse bzw Nachhilfekurse für Mittelschüler anbietet übt selbst dann nicht eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit aus, wenn sie solche Kurse in allen an den öffentlichen Schulen gelehrten Gegenständen abhält (Hinweis E 28.4.1976, 559/75).