Verwaltungsgerichtshof
19.03.1985
84/14/0174
Besprechung in:
StWK 1985/15, A römisch eins, 166;
Ist die Erfolgsbeteiligung eines Gesellschafters dem Grunde nach eindeutig festgelegt, so schadet es nichts, wenn die Höhe der einzelnen (jährlichen) Erfolgsbeteiligungen nicht von vornherein eindeutig bestimmt ist, sofern eine ernsthafte Abmachung vorliegt, diese Vereinbarung den Interessen der GESELLSCHAFT entspricht und die jährlich ausbezahlten Erfolgsbeteiligungen auf ihre Angemessenheit hin überprüfbar sind.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140174.X03