Verwaltungsgerichtshof
26.03.1985
84/14/0151
GRS wie 84/14/0125 E 19. Februar 1985 VwSlg 5965 F/1985 RS 6
Wenn auch der Bfr gemäß Paragraph 4, Absatz 5, EStG 1972 die Befreiung vom Nachweis der Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft nicht für sich in Anspruch nehmen kann, so ist trotzdem von der Behörde sein Vorbringen hinsichtlich der Betriebsausgaben für die nicht unbeträchtlichen Fahrtkosten zum und vom Schlägerungsort sowie zum und vom Ort der Beschaffung von Ersatzteilen etc zu berücksichtigen.