Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1985

Geschäftszahl

84/14/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0125 E 19. Februar 1985 VwSlg 5965 F/1985 RS 6

Stammrechtssatz

Wenn auch der Bfr gemäß Paragraph 4, Absatz 5, EStG 1972 die Befreiung vom Nachweis der Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft nicht für sich in Anspruch nehmen kann, so ist trotzdem von der Behörde sein Vorbringen hinsichtlich der Betriebsausgaben für die nicht unbeträchtlichen Fahrtkosten zum und vom Schlägerungsort sowie zum und vom Ort der Beschaffung von Ersatzteilen etc zu berücksichtigen.