Verwaltungsgerichtshof
26.03.1985
84/14/0151
GRS wie 84/14/0125 E 19. Februar 1985 VwSlg 5965 F/1985 RS 5
Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen von den einzelnen Berufsvertretungen auch Personen als Mitglieder in die Berufungskomission entsendet werden können, die nicht Mitglieder der betreffenden Berufungsvertretung sind, wie etwa deren Bedienstete.