Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1985

Geschäftszahl

84/14/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0125 E 19. Februar 1985 VwSlg 5965 F/1985 RS 5

Stammrechtssatz

Nach der Absicht des Gesetzgebers sollen von den einzelnen Berufsvertretungen auch Personen als Mitglieder in die Berufungskomission entsendet werden können, die nicht Mitglieder der betreffenden Berufungsvertretung sind, wie etwa deren Bedienstete.