Verwaltungsgerichtshof
26.03.1985
84/14/0151
GRS wie 84/14/0125 E 19. Februar 1985 VwSlg 5965 F/1985 RS 3
Zur Beurteilung der untergeordneten Bedeutung der Nebentätigkeit (hier: Holzschläger) können die Gewinne oder die Umsätze miteinander verglichen werden. In ersterem Fall darf zum Gewinnvergleich jedoch nicht der nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn (Paragraph 17, EStG 1972) herangezogen werden; ein Anteil der Umsätze aus Holzschlägerung von 1/4 der Gesamtumsätze spricht noch nicht gegen die untergeordnete Bedeutung; als absolute Grenze kann die Grenze für die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte herangezogen werden.