Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.1985

Geschäftszahl

84/14/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0125 E 19. Februar 1985 VwSlg 5965 F/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Holzschlägerung für Dritte ist keine typisch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit; erfolgt sie nicht im eigenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb, so handelt es sich bei den aus ihr gezogenen Einkünften nur dann um solche aus der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, wenn sie eine Nebentätigkeit zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft darstellt.