Verwaltungsgerichtshof
26.03.1985
84/14/0151
GRS wie 84/14/0125 E 19. Februar 1985 VwSlg 5965 F/1985 RS 1
Holzschlägerung für Dritte ist keine typisch landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit; erfolgt sie nicht im eigenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb, so handelt es sich bei den aus ihr gezogenen Einkünften nur dann um solche aus der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, wenn sie eine Nebentätigkeit zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft darstellt.