Verwaltungsgerichtshof
02.07.1985
84/14/0150
Will man den Jahresausgleich richtig berechnen, müssen die Bezüge, die gem Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1972 steuerfrei bleiben oder mit den festen Steuersätzen der Paragraphen 67, oder 68 oder mit den Pauschalsätzen des Paragraph 69, zu versteuern sind, sowie die auf dieser entfallende einbehaltene Lohnsteuer bekannt sein. Widersprechen die bezüglichen Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung einerseits und in den Angaben des Arbeitgebers zum Rückzahlungsantrag andererseits einander, so hat die Behörde eine Aufklärung der Widersprüche zu versuchen.
ECLI:AT:VWGH:1985:1984140150.X03