Verwaltungsgerichtshof
19.03.1985
84/14/0149
Eine freie (unentgeltlich überlassene) Dienstwohnung stellt nur dann keinen geldwerten Vorteil und daher auch keine Einnahme des Arbeitnehemrs dar, wenn dieser sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch nimmt. - Hievon kann dann keine Rede sein, wenn sich Arbeitnehmer durch die Übersiedlung mit ihren Familien in die Dienstwohnungen im Vergleich zum Verbleib an ihrem bisherigen Wohnort während der Arbeitswoche Zeit und Mühe von täglichen Fahrten im Ausmaß von 2 x 70 bzw 80 km zwischen Wohnort und Dienstort oder die Trennung von ihren Familien ersparen (Hinweis auf E 28.9.1983, 82/13/0238).