Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1985

Geschäftszahl

84/14/0125

Rechtssatz

Eine Nebentätigkeit zur Landwirtschaft und Forstwirtschaft liegt dann vor, wenn die Tätigkeit wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber der Haupttätigkeit nach der Verkehrssauffassung in dieser gleichsam aufgeht. Dies ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen; so reichen zum Beispiel die Verwendung von Traktor, Pferdegespann und Seilwinde aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Herstellung des Zusammenhanges aus.