Verwaltungsgerichtshof
25.11.1986
84/14/0109
GRS wie VwGH Erkenntnis 1986/09/24 84/13/0212 1
Werden Bareinahmen nicht einzeln, sondern nach Ermittlung der Tageslosung aufgezeichnet, sind diese Ermittlungsunterlagen ("Urbelege") Bestandteil der zu führenden Aufzeichnungen und damit aufbewahrungspflichtig. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann die Rechtsvermutung der ordnungsmäßigen Führung von Büchern und Aufzeichnungen (Paragraph 163, BAO) nicht für sich in Anspruch nehmen. Dieser formelle Mangel der Aufzeichnungen berechtigt bzw verpflichtet die Behörde zur Schätzung.