Verwaltungsgerichtshof
23.10.1984
84/14/0083
Für die Beurteilung, ob Kunst im Sinne der zitierten abgabenrechtlichen Vorschriften vorliegt oder nicht, ist eine WERTENDE ABWÄGUNG unentbehrlich. Musikalische Tätigkeiten sind nur künstlerisch, wenn sie einen bestimmten Qualitätsstandart nicht unterschreiten (Hinweis auf E 7.6.1983, 82/14/0323).