Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Geschäftszahl

84/14/0083

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob Kunst im Sinne der zitierten abgabenrechtlichen Vorschriften vorliegt oder nicht, ist eine WERTENDE ABWÄGUNG unentbehrlich. Musikalische Tätigkeiten sind nur künstlerisch, wenn sie einen bestimmten Qualitätsstandart nicht unterschreiten (Hinweis auf E 7.6.1983, 82/14/0323).